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Deutsche Exporteure: US-Produkthaftungsrisiko zu beherrschen!

JR BECHTLE & Co.

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 JR BECHTLE & Co. | März 2019 | Publications

Deutsche Exporteure: Wie ist das US-Produkthaftungsrisiko zu beherrschen?

Für viele Unternehmen ist Produkthaftung ein rotes Tuch, vor allem, wenn es um den US-Markt geht. Wir hören häufig über Produkthaftungsprozesse vor US-Gerichten in den Medien, aber tatsächlich kommen nur die bizarrsten oder extremsten Fälle in die Schlagzeilen. In diesen geht es meistens um Kläger, denen enorme Schadensersatzbeträge zugesprochen worden sind.Für viele Unternehmen ist Produkthaftung ein rotes Tuch, vor allem, wenn es um den US-Markt geht. Wir hören häufig über Produkthaftungsprozesse vor US-Gerichten in den Medien, aber tatsächlich kommen nur die bizarrsten oder extremsten Fälle in die Schlagzeilen. In diesen geht es meistens um Kläger, denen enorme Schadensersatzbeträge zugesprochen worden sind.

Ein in diesem Zusammenhang sehr interessanter und aktueller Fall ist die Entscheidung der San Francisco Jury im Fall Dewayne Johnson ./. Monsanto Company. Das Gericht verurteilte Monsanto, einen Gesamtbetrag von 289 Mio. US$ zu zahlen (davon waren 250 Mio. US$ sog. Strafschadensersatz und 39 Mio. US$ ausgleichender Schadensersatz sowie Kosten). Die Jury war sich darüber einig, dass Monsanto’s Glyphosat-basierter Unkrautvernichter “Roundup” bei Herrn Johnson einen tödlichen Krebs verursacht hat und dass Monsanto die Öffentlichkeit vor den Gefahren beim Umgang mit diesem Produkt bewusst nicht gewarnt hatte. Monsanto hat Berufung gegen das Jury-Urteil eingelegt und es kann mehrere Jahre dauern bevor das endgültige Ergebnis bekannt ist. Die Presse berichtet üblicherweise nur über das Urteil der Jury und nicht über das endgültige Ergebnis des Verfahrens, nachdem es durch alle Instanzen des Gerichtssystems gegangen ist. 

Ein sehr anschauliches Beispiel dafür, wie sehr ein Juryurteil von dem endgültigen Urteil abweichen kann, ist der Fall Robinson ./. R.J. Reynolds Tobacco Co. Im Jahre 2006 hat Cynthia Robinson, die Witwe eines Kettenrauchers, der an Lungenkrebs gestorben ist, den Zigarettenhersteller Reynolds in Florida auf Schadensersatz verklagt. Die Jury sprach ihr mehr als 23 Mrd. US$ zu. Cynthia Robinson hatte argumentiert, dass sich die Tabakindustrie der Schädlichkeit des Tabakkonsums bewusst war, dies lange Zeit verschwiegen hat und in trivialer Weise in Kenntnis der Gesundheitsrisiken Werbung für Zigaretten betrieben hat. In den USA gibt es neben den herkömmlichen Schadensersatzansprüchen sog. Strafschadenersatz („punitive damages“) wodurch die z.T. extrem hohen Verurteilungen zu erklären sind. Der tatsächliche (also ausgleichende) Schadensersatz in diesem Fall war nur 16,9 Mio. US$. Die Verurteilung zu Strafschadenersatz soll nach Ansicht der US-Justiz abschreckende Wirkung haben (anders als der ausgleichende Schadensersatz, der den Kläger für den tatsächlich entstandenen Schaden entschädigt). 

In Deutschland hat das Magazin „Der Spiegel“ über diesen Fall im Jahre 2014 berichtet. Allerdings wurde nicht besonders darauf abgehoben, dass das Urteil der Jury im Instanzenzug im US-Justizsystem überprüft werden kann und der hohe Urteilszuspruch nicht das endgültige Ergebnis des Verfahrens war. Sechs Monate später hob nämlich das Distriktgericht den Urteilsspruch zu Strafschadenersatz auf. Das Distriktgericht reduzierte den Strafschadenersatz von 23.6 Mrd. US-Dollar auf 16.9 Mill US-Dollar und im Anschluss hat das Gericht ein neues Verfahren zugelassen. Der oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten (Supreme Court) hat inzwischen mehrfach in Entscheidungen betont, dass der Strafschadenersatz nicht mehr als das 10-fache des ausgleichenden Schadensersatzes ausmachen soll, sofern der Schädiger nicht in ganz eklatanter Weise gehandelt hat. Es hat sogar in US-Medien wenig über die zum Teil drastische Reduzierung berichtet, erst recht nicht in Deutschland.

Dieses Beispiel zeigt wie das Produkthaftungsrisiko in den USA häufig übertrieben dargestellt wird. 

Ein Exporteur muss das Produkthaftungsrisiko natürlich im Blick haben und sollte geeignete Maßnahmen ergreifen, um es zu reduzieren. Die gute Nachricht ist, dass die Durchsetzung von Strafschadenersatzansprüchen vor deutschen Gerichten nicht möglich ist. US-Urteile, die Strafschadeneersatz aussprechen, können in Deutschland (im Unterschied zu dem herkömmlichen, d.h. ausgleichenden Schadensersatz) auch nicht vollstreckt werden.

Schadensersatzansprüche können im Produkthaftungsbereich gestützt werden auf:
1. Konstruktionsfehler,
2. Herstellungsfehler,
3. fehlerhafte oder mangelnde Warnhinweise oder Bedienungsanweisungen,
4. fehlende Produktüberwachung.

Exporteure können das Risiko, wegen Produktfehlern auf Schadensersatz in den USA in Anspruch genommen zu werden, reduzieren, wenn sie die typischen Produktfehler erkennen, sie minimieren und wenn möglich vermeiden. In den USA werden folgende Kategorien von Produktfehlern unterschieden:

• Konstruktionsfehler: Produkte sind fehlerhaft konstruiert oder entwickelt worden, z.B. weil sie nicht dem aktuellen Stand der Technik entsprechen.

• Herstellungsfehler: Wenn ein Fehler im Herstellungsprozess entsteht, obwohl das Produkt fehlerfrei konstruiert ist, spricht man von einem Herstellungsfehler. Es können einzelne Produkte oder eine ganze Serie von Produkten betroffen sein.

• Fehlerhafte Bedienungsanleitungen oder Warnhinweise:Der Hersteller ist dafür verantwortlich, dem Nutzer oder Konsumenten inhaltlich richtige und leicht verständliche Bedienhinweise zu geben. In den USA müssen Bedienungsanleitungen in englischer und sollten auch in spanischer Sprache abgefasst sein. Der Hersteller muss den Verbraucher und dritte Nutzer darauf hinweisen, dass ein Produkt bei bestimmungsgemäßer Verwendung potentielle Gefahren mit sich bringen kann. Wenn die Bedien- oder Warnhinweise nicht korrekt oder fehlerhaft formuliert sind, kann dies im rechtlichen Sinne einen Produktfehler darstellen.

• Unzureichende Marktbeobachtung: Auch nachdem der Hersteller ein neues Produkt auf den Markt gebracht hat, ist er verpflichtet, zu beobachten, wie sich das Produkt auf dem Markt bewährt. Wenn es z.B. eine gewisse Anzahl von wiederkehrenden Beschwerden über denselben Mangel gibt, die darauf hinweisen, dass es einen Produktfehler geben kann, der für den Konsumenten oder Dritte ein potentielles Gefährdungsrisiko bedeutet, muss der Hersteller aktiv tätig werden (u.a. durch eine Rückrufaktion und, wenn erforderlich, eine Anpassung des Produkts). Die Verletzung dieser Verpflichtungen kann eine Produkthaftung auslösen.

Vor dem ersten Inverkehrbringen eines Produkts in den USA ist genau zu ersuchen, welche Genehmigungs- oder Zulassungsvoraussetzungen erfüllt werden müssen. In diesem Zusammenhang sind insbesondere Bedienungsanleitungen daraufhin zu überprüfen, ob sie für den US-Markt geeignet sind. Eine bloße Übersetzung der deutschen Bedienungsanleitung in die englische oder spanische Sprache reicht nicht aus, weil Warnhinweise durch bestimmte Symbole dargestellt werden, die je nach Produkt von verschiedenen US-Institutionen definiert worden sind. Als Beispiel können die OSHA (“Occupational Safety & Health Administration”), NEMA (“National Electrical Manufacturers Association”), UL (“Underwriters Laboratories”) und ANSI („American National Standard Institute”) genannt werden.

In den meisten Fällen ist es auch zu empfehlen, dass für den Vertrieb auf dem US-Markt eine US-Gesellschaft gegründet wird. Der deutsche Produkthersteller kann trotzdem in Deutschland für einen Produktfehler in Anspruch genommen werden. Aber wenn eine US-Gesellschaft als Vertriebsgesellschaft dazwischengeschaltet wird, wird ein US-Kläger normalerweise aus Kosten- und auch prozessualen Gründen die US-Gesellschaft in Anspruch nehmen. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass amerikanische Klägeranwälte – anders als in Deutschland – solche Fälle normalerweise auf der Basis eines Erfolgshonorars bearbeiten. Aus diesem Grunde entstehen für den Kläger keine nennenswerten Kosten für die Rechtsverfolgung.

Wenn Vertriebsvereinbarungen mit US-Partnern geschlossen werden, sollte die Haftung vertraglich im weitestmöglichen Umfange auf den US-Vertriebspartner verlagert werden. Im Übrigen sollte sowohl der Hersteller als auch der US-Vertriebspartner eine Produkthaftungsversicherung abschließen.

Dr. Thomas Rinne
Buse Heberer Fromm
Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB
Bockenheimer Landstr. 101
DE-60325 Frankfurt am Main
www.buse.de

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